Erziehungsbeistandschaft

(EB) §30 i.V.m. §27 SGB VIII

„Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“ (§30 SGB VIII)
Hier werden zwei verschiedene Hilfsansätze unterschieden. Der Erziehungsbeistand wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten vermittelt und ist somit freiwillig. Der Betreuungshelfer wird erst mit der Anordnung des Gerichts tätig.
Das Kind oder der Jugendliche wird als Einzelperson angesehen und ernst genommen. Gleichzeitig wird das familiäre sowie das soziale Umfeld betrachtet und in das Hilfsangebot mit einbezogen.

Ziele

  • Kinder/Jugendliche in ihrer persönlichen Entwicklung zu begleiten und zu stärken
  • Beziehung zwischen Erziehungsberechtigten und Kindern/Jugendlichen verbessern und zu stärken
  • Bewältigung von Alltagsproblemen
  • Unterstützung bei der Lösung von Konflikten und Krisen
  • Vermeidung von Fremdunterbringung

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